Manche Menschen mögen es mehr, manche Menschen weniger, aber eigentlich lieben alle Shopping. Und besonders reizvoll ist Shopping geworden, seit man so unkompliziert und schnell im Internet einkaufen kann.
Aktuelle Urteile zur IContent GmbH
Amtsgericht Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011 – AZ 10 C 1657/10 - Gültiger Vertrag bei www.Outlets.de
Amtsgericht Landau, Urteil vom 27.05.2011 – AZ 2 C 766/10 - Gültiger Vertrag bei www.Outlets.de
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2011 AZ 32 C 85/11 (22) - IContent GmbH – Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen
Amtsgericht Emmerich, Urteil vom 19.04.2011 – AZ 2 C 16/11 - Outlets.de – Rückforderungsanspruch ausgeschlossen
Amtsgericht Detmold, Urteil vom 28.03.2011 - AZ 7 C 1/11 - Gültiger Vertrag bei www.Outlets.de
Amtsgericht Bochum, Urteil vom 03.03.2011 – 45 C 442/10 - IP-Adresse und E-Mail-Adresse als Nachweis für Vertragsschluss ausreichend
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.12.2010 -AZ 29 C 1812/10 – 21 - Gültiger Vertrag bei www.Outlets.de
Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 21.10.2010 – AZ 29 C 1354/10 – 81 - IContent GmbH handelt nicht fahrlässig
Amtsgericht Witten, AZ 2 C 585 / 10 - 07.10.2010 - Gültiger Vertrag bei www.Outlets.de
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.2010 – 32 C 764/10 – 84 - Gültiger Vertrag bei www.Outlets.de
IContent GmbH informiert zum Thema Outlets.de und Shopping
Zu jeder Tages- und Nachtzeit kann hier einfach alles eingekauft werden, vom neuen Paar Schuhe bis hin zum Auto oder der Brille und Medikamenten. Nicht mehr an Ladenöffnungszeiten gebunden sein, nicht mehr auf der Suche nach einem bestimmten Artikel lange Wege und Fahrten in Kauf nehmen, nicht von Geschäft zu Geschäft laufen, um Gewünschtes zu erhalten, das macht das Shopping im Internet so beliebt.
Aktuelle Rechtsprechung zu Outlets.de (Fernabsatzrecht)
Die Wirksamkeit der Verträge von Outlets.de wurde kürzlich vom Amtsgericht Frankfurt,Aktenzeichen 32 C 764/10 – 84 sowie Amtsgericht Witten, Aktenzeichen 2 C 585/10 überprüft und bestätigt. Gemäß der Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt ist der Kostenhinweis bei Outlets.de „deutlich, ausdrücklich und gut sichtbar“. Im Urteil heißt es: „(...) zwischen den Parteien ist ein Dienstleistungsvertrag wirksam zustande gekommen.“ Hinsichtlich der Preisgestaltung heisst es im Urteil des Amtsgerichts Witten: „Angesichts der Gestaltung der Internetseite hat das Gericht keine Bedenken, dass ein urchschnittsverbraucher den Hinweis unter der Rubrik 'Vertragsinformation' entsprechend wahrnehmen kann.“